Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen und auf die Kostenerhe- bung wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), B.________ (1/R, inkl. Ko- pie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. September 2023 BEK 2023 114 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2023, SU 2023 4027);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 21. August 2023 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) etc., angeblich begangen im Frühjahr 2022, durchgeführt, und die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und 2);
- der Beschwerdeführer am 23. August 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
- ihm verfahrensleitend mit Verfügung vom 24. August 2023 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern, insbesondere um präzise Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese zu be- gründen (Art. 385 Abs. 2 StPO) unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2023 (Postaufga- be) den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 3);
- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Entschädigungen werden keine zugesprochen und auf die Kostenerhe- bung wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), B.________ (1/R, inkl. Ko- pie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 18. September 2023 rfl